Hat ein Land (hier: Rheinland-Pfalz) von seiner Befugnis; vom Bundesjagdgesetz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet. Das Jagdwesen gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung nach …
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